Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 501

§ 501 – Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

(1) Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 500 Absatz 2 vorzeitig erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags. (2) Soweit die Restschuld eines Verbraucherdarlehens vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ermäßigen sich die Gesamtkosten des Kredits um die Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit entfallen.

Kurz erklärt

  • Bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens verringern sich die Gesamtkosten um die Zinsen und Kosten für die verbleibende Laufzeit.
  • Wenn die Restschuld vorzeitig fällig wird, sinken die Gesamtkosten ebenfalls.
  • Die Ermäßigung der Gesamtkosten betrifft Zinsen und laufzeitabhängige Kosten.
  • Die Berechnung erfolgt gestaffelt für die Zeit nach der Fälligkeit.
  • Der Darlehensnehmer profitiert von geringeren Kosten bei vorzeitiger Erfüllung oder Kündigung.