Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1179
§ 1179 – Löschungsvormerkung
Verpflichtet sich der Eigentümer einem anderen gegenüber, die Hypothek löschen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll, ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundstück zusteht oder normal normal ein Anspruch auf Einräumung eines solchen anderen Rechts oder auf Übertragung des Eigentums am Grundstück zusteht; der Anspruch kann auch ein künftiger oder bedingter sein. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Eigentümer kann sich verpflichten, eine Hypothek löschen zu lassen, wenn er das Eigentum besitzt.
- Zur Sicherung dieses Anspruchs kann eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
- Die Vormerkung kann eingetragen werden, wenn der Begünstigte ein gleichrangiges oder nachrangiges Recht am Grundstück hat.
- Mögliche Rechte sind Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
- Der Anspruch auf Löschung kann auch künftige oder bedingte Ansprüche umfassen.