§ 1310 – Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder normal normal nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt. normal normal normal arabic (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat. (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat, normal normal der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder normal normal der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist normal normal normal arabic und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.
Kurz erklärt
- Eine Ehe wird durch die Erklärung der Eheschließenden vor einem Standesbeamten geschlossen.
- Der Standesbeamte darf die Eheschließung nicht verweigern, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Er muss jedoch ablehnen, wenn die Ehe offensichtlich aufhebbar oder unwirksam wäre.
- Auch Personen, die nicht offiziell Standesbeamte sind, können als solche gelten, wenn sie die Ehe öffentlich beurkunden.
- Eine Ehe gilt als geschlossen, wenn die Ehegatten ihre Absicht erklären und bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie das gemeinsame Leben über einen bestimmten Zeitraum.