Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1309

§ 1309 – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

(1) Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Urkunde im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) sowie eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend. (2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden. Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Personen, die ausländischem Recht unterliegen, müssen ein Zeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen, das bestätigt, dass keine Ehehindernisse bestehen.
  • Das Zeugnis kann auch eine EU-Urkunde oder eine Bescheinigung einer anderen Stelle sein, die auf einem Vertrag mit dem Heimatstaat basiert.
  • Das Zeugnis ist nur sechs Monate gültig; bei kürzerer Gültigkeit zählt die angegebene Frist.
  • Der Präsident des Oberlandesgerichts kann in bestimmten Fällen eine Befreiung von dieser Regelung erteilen, insbesondere für Staatenlose oder Bürger aus Staaten ohne Ehefähigkeitszeugnisse.
  • Die Befreiung ist ebenfalls auf sechs Monate begrenzt.