Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 67
§ 67 – Änderung des Vorstands
(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. (2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
Kurz erklärt
- Änderungen im Vorstand müssen zur Eintragung angemeldet werden.
- Bei der Anmeldung ist eine Kopie der Urkunde über die Änderung beizufügen.
- Gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder werden automatisch eingetragen.
- Die Eintragung erfolgt ohne Antrag von außen.
- Der Vorstand ist für die Anmeldung verantwortlich.