Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2382
§ 2382 – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern
(1) Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Kurz erklärt
- Der Käufer haftet ab dem Kaufabschluss für die Schulden des Nachlasses.
- Die Haftung des Verkäufers bleibt weiterhin bestehen.
- Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, für die der Käufer dem Verkäufer nicht verpflichtet ist.
- Eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer kann die Haftung des Käufers nicht ausschließen oder beschränken.
- Der Käufer bleibt also immer für die Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich.