Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2383

§ 2383 – Umfang der Haftung des Käufers

(1) Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2) Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.

Kurz erklärt

  • Die Haftung des Käufers richtet sich nach den Regeln für die Haftung des Erben.
  • Der Käufer haftet unbeschränkt, wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs unbeschränkt haftet.
  • Ist die Haftung des Käufers auf die Erbschaft beschränkt, gehören seine Kaufansprüche zur Erbschaft.
  • Die Erstellung eines Inventars durch Verkäufer oder Käufer kommt beiden Parteien zugute.
  • Dies gilt nicht, wenn eine der Parteien unbeschränkt haftet.