Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1844
§ 1844 – Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
Kurz erklärt
- Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten sichern muss.
- Die Wertgegenstände sollen bei einer Hinterlegungsstelle oder einem anderen geeigneten Ort aufbewahrt werden.
- Diese Maßnahme dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten.
- Der Betreuer ist verantwortlich für die Umsetzung dieser Anordnung.
- Die Entscheidung erfolgt, wenn es notwendig ist, das Vermögen zu sichern.