Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1842

§ 1842 – Voraussetzungen für das Kreditinstitut

Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.

Kurz erklärt

  • Kreditinstitute müssen einer Sicherungseinrichtung angehören.
  • Dies gilt für Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2.
  • Die Sicherungseinrichtung muss für die jeweilige Anlage ausreichend sein.
  • Ziel ist der Schutz der Anleger.
  • Es wird eine gesetzliche Vorgabe zur Sicherheit von Anlagen geschaffen.