Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2268
§ 2268 – Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
Kurz erklärt
- Ein gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Die Unwirksamkeit bezieht sich auf den gesamten Inhalt des Testaments.
- Wenn die Ehe vor dem Tod eines Ehepartners endet, bleibt das Testament teilweise gültig.
- Die Gültigkeit hängt davon ab, ob die Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gedacht waren.
- Es gibt spezielle Voraussetzungen, die die Wirksamkeit des Testaments beeinflussen können.