Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1852

§ 1852 – Genehmigung für handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a) ein Erwerbsgeschäft oder normal normal b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, normal normal normal alpha normal erwirbt oder veräußert, normal normal zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und normal normal zur Erteilung einer Prokura. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für bestimmte Entscheidungen.
  • Dies betrifft insbesondere den Erwerb oder die Veräußertung von Geschäften.
  • Auch der Erwerb von Anteilen an Unternehmen, die ein Erwerbsgeschäft betreiben, ist betroffen.
  • Der Betreuer muss Genehmigungen für Gesellschaftsverträge einholen, die mit Erwerbsgeschäften zu tun haben.
  • Zudem ist eine Genehmigung für die Erteilung einer Prokura erforderlich.