Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1853
§ 1853 – Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und normal normal zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Kurz erklärt
- Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für bestimmte Verträge.
- Dies gilt insbesondere für Miet- oder Pachtverträge, die länger als vier Jahre laufen.
- Auch andere Verträge mit wiederkehrenden Leistungen fallen darunter.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Betreute den Vertrag vorzeitig ohne Nachteile kündigen kann.
- Dies betrifft auch Pachtverträge für gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe.