Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 117

§ 117 – Scheingeschäft

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine Willenserklärung ist ungültig, wenn sie nur zum Schein und mit Zustimmung des anderen abgegeben wird.
  • Ein Scheingeschäft hat keine rechtliche Wirkung.
  • Wenn ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, gilt das verdeckte Rechtsgeschäft.
  • Die Regeln für das verdeckte Rechtsgeschäft sind anwendbar.
  • Es wird zwischen echten und scheinbaren Willenserklärungen unterschieden.