Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 136
§ 136 – Behördliches Veräußerungsverbot
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Kurz erklärt
- Ein Veräußerungsverbot kann von einem Gericht oder einer Behörde erlassen werden.
- Dieses Verbot gilt nur innerhalb der jeweiligen Zuständigkeit.
- Es ist gleichwertig zu einem gesetzlichen Veräußerungsverbot.
- Das gesetzliche Veräußerungsverbot ist in § 135 geregelt.
- Beide Verbote haben die gleiche rechtliche Wirkung.