Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 136

§ 136 – Behördliches Veräußerungsverbot

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

Kurz erklärt

  • Ein Veräußerungsverbot kann von einem Gericht oder einer Behörde erlassen werden.
  • Dieses Verbot gilt nur innerhalb der jeweiligen Zuständigkeit.
  • Es ist gleichwertig zu einem gesetzlichen Veräußerungsverbot.
  • Das gesetzliche Veräußerungsverbot ist in § 135 geregelt.
  • Beide Verbote haben die gleiche rechtliche Wirkung.