Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2086

§ 2086 – Ergänzungsvorbehalt

Ist einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte.

Kurz erklärt

  • Eine letztwillige Verfügung kann einen Vorbehalt für eine Ergänzung enthalten.
  • Wenn die Ergänzung nicht erfolgt, bleibt die Verfügung trotzdem gültig.
  • Die Gültigkeit hängt nicht von der Ergänzung ab, es sei denn, es gibt Hinweise darauf.
  • Es muss klar sein, dass die Verfügung auch ohne die Ergänzung wirksam sein soll.
  • Der Vorbehalt darf die Wirksamkeit der Verfügung nicht automatisch in Frage stellen.