Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1428

§ 1428 – Verfügungen ohne Zustimmung

Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte verwaltet das gemeinsame Vermögen.
  • Er darf ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über Vermögensrechte verfügen.
  • Der andere Ehegatte kann das Recht gegen Dritte gerichtlich durchsetzen.
  • Der verwaltende Ehegatte muss dabei nicht helfen.
  • Dies betrifft nur Rechte, die zum Gesamtgut gehören.