Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2279
§ 2279 – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Kurz erklärt
- Verträge über Zuwendungen und Auflagen unterliegen den gleichen Regeln wie letztwillige Zuwendungen.
- Die Vorschriften für letztwillige Zuwendungen gelten auch für vertragliche Zuwendungen.
- § 2077 ist auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten anwendbar.
- Dies gilt auch, wenn ein Dritter in den Erbvertrag einbezogen ist.
- Die Regelungen sorgen für eine einheitliche Behandlung von Zuwendungen in verschiedenen Kontexten.