Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2279

§ 2279 – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

Kurz erklärt

  • Verträge über Zuwendungen und Auflagen unterliegen den gleichen Regeln wie letztwillige Zuwendungen.
  • Die Vorschriften für letztwillige Zuwendungen gelten auch für vertragliche Zuwendungen.
  • § 2077 ist auch auf Erbverträge zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten anwendbar.
  • Dies gilt auch, wenn ein Dritter in den Erbvertrag einbezogen ist.
  • Die Regelungen sorgen für eine einheitliche Behandlung von Zuwendungen in verschiedenen Kontexten.