Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 763

§ 763 – Lotterie- und Ausspielvertrag

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein Lotterievertrag ist nur gültig, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist.
  • Ein Ausspielvertrag ist ebenfalls nur verbindlich bei staatlicher Genehmigung.
  • Ohne staatliche Genehmigung gelten andere Regelungen.
  • Die Vorschrift des § 762 kommt zur Anwendung, wenn keine Genehmigung vorliegt.
  • Staatliche Genehmigung ist entscheidend für die Rechtsgültigkeit von Lotterie- und Ausspielverträgen.