Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1036
§ 1036 – Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. (2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
Kurz erklärt
- Der Nießbraucher darf die Sache besitzen.
- Er muss die wirtschaftliche Nutzung der Sache wie bisher fortführen.
- Er soll die Sache ordnungsgemäß und wirtschaftlich nutzen.
- Der Nießbraucher hat Verantwortung für die Pflege der Sache.
- Veränderungen an der Nutzung sind nicht erlaubt.