§ 1377 – Verzeichnis des Anfangsvermögens
(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist. (2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. (3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.
Kurz erklärt
- Ehegatten können gemeinsam ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen und dessen Wert erstellen.
- Das Verzeichnis wird als richtig angesehen, wenn beide Ehegatten es festgestellt haben.
- Jeder Ehegatte kann die Mitwirkung des anderen bei der Erstellung des Verzeichnisses verlangen.
- Die Vorschriften für Nießbrauch gelten auch für die Erstellung des Verzeichnisses.
- Fehlt ein Verzeichnis, wird angenommen, dass das Endvermögen eines Ehegatten dessen Zugewinn ist.