Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1151

§ 1151 – Rangänderung bei Teilhypotheken

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Bei einer geteilten Forderung können Teilhypotheken entstehen.
  • Für Änderungen im Rangverhältnis dieser Teilhypotheken ist keine Zustimmung des Eigentümers nötig.
  • Das bedeutet, dass die Reihenfolge der Teilhypotheken ohne Zustimmung des Eigentümers geändert werden kann.
  • Der Eigentümer hat also keinen Einfluss auf diese Rangänderungen.
  • Die Regelung betrifft nur die Teilhypotheken, nicht die gesamte Forderung.