Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1151
§ 1151 – Rangänderung bei Teilhypotheken
Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Bei einer geteilten Forderung können Teilhypotheken entstehen.
- Für Änderungen im Rangverhältnis dieser Teilhypotheken ist keine Zustimmung des Eigentümers nötig.
- Das bedeutet, dass die Reihenfolge der Teilhypotheken ohne Zustimmung des Eigentümers geändert werden kann.
- Der Eigentümer hat also keinen Einfluss auf diese Rangänderungen.
- Die Regelung betrifft nur die Teilhypotheken, nicht die gesamte Forderung.