Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1150
§ 1150 – Ablösungsrecht Dritter
Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann eine Befriedigung aus einem Grundstück verlangen.
- Es gelten bestimmte Vorschriften, die in den §§ 268, 1144 und 1145 festgelegt sind.
- Diese Vorschriften regeln, wie die Befriedigung aus dem Grundstück erfolgt.
- Die Anwendung dieser Vorschriften ist entsprechend notwendig.
- Der Gläubiger hat somit Rechte in Bezug auf das Grundstück.