Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1150

§ 1150 – Ablösungsrecht Dritter

Verlangt der Gläubiger Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Gläubiger kann eine Befriedigung aus einem Grundstück verlangen.
  • Es gelten bestimmte Vorschriften, die in den §§ 268, 1144 und 1145 festgelegt sind.
  • Diese Vorschriften regeln, wie die Befriedigung aus dem Grundstück erfolgt.
  • Die Anwendung dieser Vorschriften ist entsprechend notwendig.
  • Der Gläubiger hat somit Rechte in Bezug auf das Grundstück.