Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1356

§ 1356 – Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Kurz erklärt

  • Ehegatten entscheiden gemeinsam über die Haushaltsführung.
  • Wenn ein Ehegatte die Haushaltsführung übernimmt, trägt er die Verantwortung dafür.
  • Beide Ehegatten dürfen arbeiten.
  • Bei der Berufswahl und -ausübung müssen sie die Bedürfnisse des anderen Ehegatten und der Familie berücksichtigen.
  • Es ist wichtig, aufeinander Rücksicht zu nehmen.