Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1355b

§ 1355b – Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen

(1) Jeder Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, dass er den Ehenamen in einer seinem Geschlecht angepassten Form führt, wenn die Form der sorbischen Tradition entspricht und der Ehegatte dem sorbischen Volk angehört, normal die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten entspricht oder normal die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt. normal arabic (2) Wird eine Erklärung nach Absatz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können ihren Ehenamen anpassen, wenn dies der sorbischen Tradition entspricht und sie dem sorbischen Volk angehören.
  • Die Anpassung ist auch möglich, wenn sie in einem anderen Staat rechtlich vorgesehen ist und der Name zur Herkunft des Ehegatten passt.
  • Wenn die Anpassung nicht bei der Eheschließung erklärt wird, muss sie öffentlich beglaubigt werden.
  • Die Erklärung zur Namensanpassung kann widerrufen werden, muss aber ebenfalls öffentlich beglaubigt werden.
  • Nach einem Widerruf ist eine erneute Erklärung zur Namensanpassung nicht erlaubt.