Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 260

§ 260 – Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wer Gegenstände herausgeben oder Informationen darüber geben muss, muss ein Verzeichnis der Gegenstände erstellen.
  • Das Verzeichnis muss sorgfältig und vollständig sein.
  • Wenn Zweifel an der Sorgfalt des Verzeichnisses bestehen, muss der Verpflichtete dies eidesstattlich versichern.
  • Die Erklärung muss nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen.
  • Eine bestimmte Vorschrift (§ 259 Abs. 3) ist ebenfalls anzuwenden.