Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 261
§ 261 – Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die eidesstattliche Versicherung anpassen, wenn es notwendig ist.
- Die Anpassung muss den Umständen entsprechen.
- Die Kosten für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung trägt derjenige, der sie verlangt.
- Es gibt keine speziellen Regelungen zu den Kosten, außer dass sie vom Anforderer übernommen werden müssen.
- Die Entscheidung über die Änderung liegt beim Gericht.