Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 983

§ 983 – Unanbringbare Sachen bei Behörden

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine öffentliche Behörde hat eine Sache, die sie herausgeben muss.
  • Die Herausgabepflicht basiert nicht auf einem Vertrag.
  • Wenn der berechtigte Empfänger unbekannt ist oder nicht gefunden werden kann, gelten spezielle Vorschriften.
  • Diese Vorschriften sind in den §§ 979 bis 982 geregelt.
  • Die Behörde muss die entsprechenden Regelungen beachten, um die Sache herauszugeben.