Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 671
§ 671 – Widerruf; Kündigung
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Kurz erklärt
- Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen.
- Der Beauftragte kann den Auftrag jederzeit kündigen, muss aber darauf achten, dass der Auftraggeber rechtzeitig Ersatz finden kann.
- Kündigt der Beauftragte ohne wichtigen Grund zur Unzeit, muss er dem Auftraggeber den Schaden ersetzen.
- Ein wichtiger Grund erlaubt dem Beauftragten, auch nach einem Verzicht auf das Kündigungsrecht zu kündigen.
- Der Beauftragte muss bei einer unrechtzeitigen Kündigung die Folgen für den Auftraggeber berücksichtigen.