Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 672

§ 672 – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

Kurz erklärt

  • Der Auftrag bleibt im Zweifel auch nach dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers bestehen.
  • Wenn der Auftrag erlischt, muss der Beauftragte die Arbeit fortsetzen, wenn Gefahr durch Verzögerung besteht.
  • Der Beauftragte soll bis zur Regelung durch den Erben oder gesetzlichen Vertreter weitermachen.
  • Der Auftrag wird in diesem Fall als weiterhin gültig betrachtet.
  • Der Beauftragte hat Verantwortung, bis eine neue Fürsorge getroffen wird.