Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1423

§ 1423 – Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Kurz erklärt

  • Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht die Zustimmung des anderen Ehegatten, um darüber zu verfügen.
  • Ohne Zustimmung kann der verwaltende Ehegatte keine Verpflichtungen eingehen.
  • Verpflichtungen, die ohne Zustimmung eingegangen wurden, können nur erfüllt werden, wenn der andere Ehegatte zustimmt.
  • Das Gesamtgut gehört beiden Ehegatten gemeinsam.
  • Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist für wichtige Entscheidungen über das Gesamtgut erforderlich.