Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1424
§ 1424 – Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
Kurz erklärt
- Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten, um über ein Grundstück zu verfügen.
- Ohne Einwilligung des anderen Ehegatten kann er sich nicht zu einer Verfügung verpflichten.
- Diese Regelung gilt auch für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke, die zum Gesamtgut gehören.
- Beide Ehegatten müssen also einverstanden sein, bevor solche Entscheidungen getroffen werden.
- Die Verwaltung des Gesamtguts erfordert immer die Zusammenarbeit und Zustimmung beider Partner.