Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1424

§ 1424 – Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

Kurz erklärt

  • Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, benötigt die Zustimmung des anderen Ehegatten, um über ein Grundstück zu verfügen.
  • Ohne Einwilligung des anderen Ehegatten kann er sich nicht zu einer Verfügung verpflichten.
  • Diese Regelung gilt auch für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke, die zum Gesamtgut gehören.
  • Beide Ehegatten müssen also einverstanden sein, bevor solche Entscheidungen getroffen werden.
  • Die Verwaltung des Gesamtguts erfordert immer die Zusammenarbeit und Zustimmung beider Partner.