Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 329
§ 329 – Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.
Kurz erklärt
- Ein Vertrag kann eine Verpflichtung zur Befriedigung eines Gläubigers enthalten.
- Diese Verpflichtung erfolgt, ohne dass die Schuld übernommen wird.
- Im Zweifel wird nicht angenommen, dass der Gläubiger direkt das Recht hat, die Befriedigung zu fordern.
- Der Gläubiger erhält also nicht automatisch ein Forderungsrecht.
- Die Absicht der Vertragsparteien ist entscheidend für die Auslegung.