Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1061

§ 1061 – Tod des Nießbrauchers

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Kurz erklärt

  • Der Nießbrauch endet mit dem Tod des Nießbrauchers.
  • Wenn der Nießbrauch einer juristischen Person gehört, erlischt er mit dieser.
  • Bei rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt der Nießbrauch ebenfalls mit der Gesellschaft.
  • Der Nießbrauch kann nicht übertragen oder vererbt werden.
  • Es gibt keine Möglichkeit, den Nießbrauch über den Tod hinaus fortzuführen.