§ 1361a – Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. (2) Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. (3) Können sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zuständige Gericht. Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen. (4) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Kurz erklärt
- Ehegatten können getrennt leben und Haushaltsgegenstände von einander verlangen.
- Jeder Ehegatte muss dem anderen die Gegenstände zur Nutzung überlassen, wenn dieser sie für einen eigenen Haushalt braucht.
- Gemeinsame Haushaltsgegenstände werden fair zwischen den Ehegatten verteilt.
- Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht über die Verteilung und kann eine Nutzungsvergütung festlegen.
- Die Eigentumsverhältnisse der Gegenstände bleiben unverändert, es sei denn, die Ehegatten vereinbaren etwas anderes.