Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1219
§ 1219 – Rechte des Pfandgläubigers bei drohendem Verderb
(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet, so kann dieser das Pfand öffentlich versteigern lassen. (2) Der Erlös tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpfänders ist der Erlös zu hinterlegen.
Kurz erklärt
- Wenn das Pfand gefährdet ist oder an Wert verliert, kann der Pfandgläubiger es versteigern lassen.
- Die Versteigerung erfolgt öffentlich.
- Der Erlös aus der Versteigerung ersetzt das Pfand.
- Der Verpfänder kann verlangen, dass der Erlös hinterlegt wird.
- Dies dient dem Schutz der Sicherheit des Pfandgläubigers.