Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 338
§ 338 – Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.
Kurz erklärt
- Wenn der Geber seine Leistung nicht erbringen kann, weil er dafür verantwortlich ist, wird der Vertrag aufgehoben.
- Der Empfänger darf die Draufgabe behalten, wenn der Vertrag aufgehoben wird.
- Der Empfänger kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Im Zweifelsfall wird die Draufgabe auf den Schadensersatz angerechnet.
- Wenn eine Anrechnung nicht möglich ist, muss die Draufgabe bei der Schadensersatzleistung zurückgegeben werden.