Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 337
§ 337 – Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Kurz erklärt
- Die Draufgabe wird normalerweise auf die Leistung angerechnet, die der Geber schuldet.
- Wenn eine Anrechnung nicht möglich ist, muss die Draufgabe bei Vertragsabschluss zurückgegeben werden.
- Bei einer Vertragsaufhebung muss die Draufgabe ebenfalls zurückgegeben werden.