Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 813

§ 813 – Erfüllung trotz Einrede

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

Kurz erklärt

  • Geleistete Zahlungen können zurückgefordert werden, auch wenn ein Einwand gegen den Anspruch besteht.
  • Der Anspruch bleibt bestehen, auch wenn die Geltendmachung dauerhaft ausgeschlossen ist.
  • Eine Regelung aus § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
  • Bei vorzeitiger Erfüllung einer Verbindlichkeit ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
  • Es können keine Zwischenzinsen für vorzeitig erfüllte Verbindlichkeiten verlangt werden.