Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 353

§ 353 – Rücktritt gegen Reugeld

Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

Kurz erklärt

  • Ein Rücktritt kann an die Zahlung eines Reugelds gebunden sein.
  • Der Rücktritt ist ungültig, wenn das Reugeld nicht rechtzeitig gezahlt wird.
  • Der andere Teil kann den Rücktritt sofort zurückweisen, wenn das Reugeld fehlt.
  • Wenn das Reugeld nach der Zurückweisung sofort gezahlt wird, ist der Rücktritt dennoch gültig.
  • Die Zahlung des Reugelds muss vor oder bei der Rücktrittserklärung erfolgen.