Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 352

§ 352 – Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

Kurz erklärt

  • Ein Rücktritt von einem Vertrag wegen Nichterfüllung wird ungültig.
  • Dies passiert, wenn der Schuldner seine Verpflichtung durch Aufrechnung erfüllt hat.
  • Der Schuldner muss die Aufrechnung sofort nach dem Rücktritt erklären.
  • Die Erklärung der Aufrechnung muss unverzüglich erfolgen.
  • Der Rücktritt bleibt nur wirksam, wenn die Aufrechnung nicht rechtzeitig erklärt wird.