Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 351
§ 351 – Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
Kurz erklärt
- Bei Verträgen mit mehreren Beteiligten kann das Rücktrittsrecht nur gemeinsam ausgeübt werden.
- Alle Beteiligten müssen dem Rücktritt zustimmen.
- Der Rücktritt kann nur gegen alle Beteiligten erfolgen.
- Wenn das Rücktrittsrecht für einen Beteiligten erlischt, erlischt es auch für die anderen.
- Alle müssen gleich behandelt werden, wenn es um den Rücktritt geht.