Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 350

§ 350 – Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.

Kurz erklärt

  • Wenn keine Frist für den Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann die andere Partei eine angemessene Frist setzen.
  • Der Berechtigte muss innerhalb dieser Frist den Rücktritt erklären.
  • Das Rücktrittsrecht verfällt, wenn der Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt wird.
  • Die Frist muss angemessen sein, was bedeutet, dass sie fair und realistisch sein sollte.
  • Es ist wichtig, die Frist zu beachten, um das Rücktrittsrecht nicht zu verlieren.