Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 349

§ 349 – Erklärung des Rücktritts

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

Kurz erklärt

  • Der Rücktritt muss erklärt werden.
  • Die Erklärung erfolgt gegenüber der anderen Partei.
  • Es ist eine formelle Mitteilung notwendig.
  • Der Rücktritt betrifft eine vertragliche Vereinbarung.
  • Beide Parteien müssen über den Rücktritt informiert werden.