Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 349
§ 349 – Erklärung des Rücktritts
Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Kurz erklärt
- Der Rücktritt muss erklärt werden.
- Die Erklärung erfolgt gegenüber der anderen Partei.
- Es ist eine formelle Mitteilung notwendig.
- Der Rücktritt betrifft eine vertragliche Vereinbarung.
- Beide Parteien müssen über den Rücktritt informiert werden.