Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 348
§ 348 – Erfüllung Zug-um-Zug
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Nach einem Rücktritt müssen die Parteien ihre Verpflichtungen gegenseitig erfüllen.
- Die Erfüllung erfolgt Zug um Zug, also gleichzeitig.
- Es gelten die Vorschriften der §§ 320 und 322.
- Diese Vorschriften regeln die gegenseitigen Ansprüche und Leistungen.
- Beide Parteien müssen ihre Leistungen im gleichen Maße erbringen.