Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 348

§ 348 – Erfüllung Zug-um-Zug

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Nach einem Rücktritt müssen die Parteien ihre Verpflichtungen gegenseitig erfüllen.
  • Die Erfüllung erfolgt Zug um Zug, also gleichzeitig.
  • Es gelten die Vorschriften der §§ 320 und 322.
  • Diese Vorschriften regeln die gegenseitigen Ansprüche und Leistungen.
  • Beide Parteien müssen ihre Leistungen im gleichen Maße erbringen.