Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 347
§ 347 – Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. (2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Kurz erklärt
- Wenn der Schuldner keine Nutzungen erzielt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, muss er dem Gläubiger den Wert ersetzen.
- Bei einem gesetzlichen Rücktritt hat der Berechtigte nur für die Sorgfalt zu haften, die er auch in eigenen Angelegenheiten anwendet.
- Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück oder leistet er Wertersatz, hat er Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen.
- Andere Ausgaben werden nur ersetzt, wenn der Gläubiger dadurch einen Vorteil erhält.
- Die Wertersatzpflicht kann unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen sein.