Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 689

§ 689 – Vergütung

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Kurz erklärt

  • Eine Vergütung für die Aufbewahrung wird angenommen, wenn es üblich ist, dafür zu bezahlen.
  • Die Vereinbarung über die Vergütung muss nicht ausdrücklich getroffen werden.
  • Die Umstände der Aufbewahrung sind entscheidend für die Annahme einer Vergütung.
  • Es wird davon ausgegangen, dass eine Vergütung erwartet wird, wenn dies der Norm entspricht.
  • Stillschweigende Vereinbarungen können aus den Gegebenheiten abgeleitet werden.