Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 613

§ 613 – Unübertragbarkeit

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Kurz erklärt

  • Die Person, die eine Dienstleistung erbringen muss, muss dies in der Regel persönlich tun.
  • Im Zweifelsfall kann die Dienstleistung nicht von jemand anderem übernommen werden.
  • Der Anspruch auf die Dienstleistung gehört nur der Person, die sie erbringen soll.
  • Es gibt keine Möglichkeit, den Anspruch auf die Dienstleistung zu übertragen.
  • Die Regelung betont die persönliche Erbringung der Dienstleistung.