Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1369

§ 1369 – Verfügungen über Haushaltsgegenstände

(1) Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt. (2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erklärung abzugeben. (3) Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Ehegatte benötigt die Zustimmung des anderen, um über Haushaltsgegenstände zu verfügen.
  • Ohne Zustimmung kann ein Ehegatte keine Verpflichtungen bezüglich dieser Gegenstände eingehen.
  • Das Familiengericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der andere Ehegatte ohne guten Grund ablehnt.
  • Eine Zustimmung kann auch fehlen, wenn der andere Ehegatte krank oder abwesend ist.
  • Bestimmte Vorschriften (§§ 1366 bis 1368) gelten ebenfalls in diesem Zusammenhang.