Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1367

§ 1367 – Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.

Kurz erklärt

  • Ein einseitiges Rechtsgeschäft benötigt eine Zustimmung.
  • Fehlt diese Zustimmung, ist das Geschäft ungültig.
  • Das bedeutet, es hat keine rechtlichen Folgen.
  • Die Einwilligung muss vorher gegeben werden.
  • Ohne Einwilligung kann das Geschäft nicht wirksam sein.