Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1367
§ 1367 – Einseitige Rechtsgeschäfte
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Ein einseitiges Rechtsgeschäft benötigt eine Zustimmung.
- Fehlt diese Zustimmung, ist das Geschäft ungültig.
- Das bedeutet, es hat keine rechtlichen Folgen.
- Die Einwilligung muss vorher gegeben werden.
- Ohne Einwilligung kann das Geschäft nicht wirksam sein.