Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1992
§ 1992 – Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Kurz erklärt
- Wenn der Nachlass überschuldet ist wegen Vermächtnissen und Auflagen, kann der Erbe handeln.
- Der Erbe hat das Recht, die Schulden des Nachlasses zu berichtigen, auch ohne bestimmte Voraussetzungen.
- Die Regelungen der §§ 1990 und 1991 gelten für diese Berichtigung.
- Der Erbe kann die Herausgabe von Nachlassgegenständen verhindern.
- Dies geschieht, indem er den Wert der Gegenstände bezahlt.